Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s) für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen

1. Geltung
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).
1.2 Entgegen stehend abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Vertragsanbahnung und -abschluss, Mitwirkung des Kunden
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt er dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote.
Wir geben mit unseren Preis- und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.
2.3 Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder dadurch erklären, dass wir die von uns erbetene Leistung erbringen. Erst mit unserer Annahme kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und uns zustande.
2.4 Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierende Sache nicht in unserem Gewahrsam, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der gewünschten Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.

3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn- und Rücklastschriftkosten
3.1 Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Zugangs der Bestellung des Kunden ausgewiesenen Preise. Besteht Einigkeit über die Entgeltlichkeit der zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die exakte Höhe der Preise, gelten die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk.
3.2 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage, bei Rücklastschriften, Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, vom Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zu verlangen.
3.3 Ziehen wir unsere Forderung auf Kundenwunsch im Wege der Lastschrift ein, hat er für jeden Fall einer Rücklastschrift, neben den uns von Dritten in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten, den für uns mit der Bearbeitung der Rücklastschrift verbundenen Bearbeitungsaufwand mit 5,- € zu erstatten. Ihm bleibt die Möglichkeit des Nachweises belassen, uns sei insoweit kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.
3.4 Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede ihm gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,- €. Ziff. 3.3. Satz 2 gilt entsprechend.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
4.1 Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
4.2 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

5. Leistung, Abnahme
4.1 Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.
4.2 Wir leisten durch Bereitstellung des reparierten Fahrzeugs an unserem Sitz.
5.3. Der Kunde hat die von uns erbrachten mangelfreien Leistungen in unserer Betriebsstätte abzunehmen und das Fahrzeug spätestens 3 Tage nach Erhalt der Fertigstellungsnachricht abzuholen. Kommt der Kunde damit in Verzug, das Fahrzeug abzuholen, hat er an uns
eine Kostenpauschale in Höhe von 7,50 € kalendertäglich zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.

6. Gewährleistung
6.1 Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art der von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung, Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt
unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 7.
6.2 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen beträgt ein Jahr.

7. Haftung, Schadenpauschalierung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach den folgenden Regeln:
7.1 Wir haften auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieses gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmerkunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
7.4 Sämtliche der in diesen AGB vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 7.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben ebenso unberührt.
7.5 Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines solchen ich von
25 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir die an die Schadenpauschale nicht gebunden.

8. Pfandrecht, Sonstiges
8.1 Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen, die frühere, von uns erbrachte Leistungen betreffen, soweit diese Leistungen mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
8.2Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtstand unser Sitz.
8.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG. (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.4.1980)
8.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

9.Rabattaktionen, Werbeangebote
9.1 Sämtliche Rabattaktionen und Werbeangebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie können jederzeit widerrufen werden.
9.2 Sämtliche Rabattaktionen und Werbeangebote gegenüber Gewerbetreibenden bedürfen zusätzlich einen gesonderten Vertrag. Der Anbieter kann das Angebot jederzeit widerrufen.

10. Abstellvereinbarung, Nichtabholung Kundenfahrzeuge
10.1.Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nur mit ausgelöstem Werkauftrag oder mit schriftlicher Genehmigung (Abstellvereinbarung), auf dem Werkstattgelände abgestellt werden.
10.2.Wir behalten uns das Recht vor bei Zuwiderhandlung eine Abstellgebühr pro Fahrzeug von 10 € brutto pro angefangenen Tag zu erheben.

11.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.

12.AußergerichtIiche Streitschlichtung
12.1 Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
12.2 Es besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/20 13 die Möglichkeit einer Streitschlichtung über eine Online-Plattform, die über folgenden Internetadresse erreicht werden kann: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

Stand 06/2021
Auto Groth GmbH und Auto Groth Berlin GmbH & Co KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrzeugtransporte

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.), jeweils neueste Fassung. (hier vom 1.1.2017)
Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Kilogramm, wenn der Spediteur
– Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
– im Selbsteintritt oder Sammelladungsspediteur im Sinne von §§ 458 und 460 HGB ist.

Stand 09/2021
Auto Groth GmbH und Auto Groth Berlin GmbH & Co KG

AGB`s für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2017)

I. Auftragserteilung
Der Auftraggeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechts durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem Auftragsschein sind die Bedingungen aufgeführt, die für die Berechnung des Auftrags maßgeblich sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist er über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dieser hat sein ausdrückliches Einverständnis zu erklären, wenn der Auftragnehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Auftragsdurchführung beginnt. Mit der vollständigen Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen und Einblick in die Preisliste zu gewähren.

II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten nach den für die Durchführung des Auftrags wichtigen Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Einsatzfahrzeugen und Geräte auf für den Auftraggeber kostengünstigstem Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Auftragsobjekt auf seinem Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall oder Pannenort nahegelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3. Wird das Auftragsobjekt auf Weisung des Auftraggebers zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das Auftragsobjekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.

III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsentgelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet. Abweichungen von den Preislisten sind nur bei Vorliegen einer Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Einsatzfahrzeug die Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Auftrags verlässt. Sie endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug wieder für den nächsten Einsatz an der Betriebsstätte bereit ist. Die Einsatzzeit wird nach Zeitstunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird voll bezahlt. Jede weitere angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abgerechnet.
3. Im Falle nicht im Einzelnen geregelter Auftragsentgelte gelten die Preise, die in der letzten erhobenen Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) als branchenüblich ermittelt wurden.

IV. Zahlung
1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrags und nach Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig. Der Unternehmer ist berechtigt, einen angemessenen Teilbetrag als Anzahlung zu verlangen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist er berechtigt, die Vorauszahlung des Werklohns zu verlangen.
2. Zahlungen sind grundsätzlich in bar oder durch ein vereinbartes Zahlungsmittel zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Dem Unternehmer steht ab Fälligkeit ein Zins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB Verbrauchern gegenüber und gewerblichen
Kunden gegenüber gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB zu.

V. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes ein vereinbartes Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu.
Wird das fällige Auftragsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten in Verzug, ist der Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
3. Außerdem steht dem Unternehmer für den Fall, dass das fällige Arbeitsentgelt bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsortes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwahrung des Auftragsgegenstandes nicht bezahlt wird, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu.
Macht der Unternehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so sind auch die weiteren Kosten von Unterstellung und Verwahrung zu zahlen.

VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die der Auftragnehmer bzw. sein Beauftragter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung beschränkt sich – ausgenommen in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – pro Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt € 500.000,-
-. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften über das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese AGB nicht ein anderes vorsehen.
2. Für den Fall einer Haftung des Auftragnehmers nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen Höchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes. Soweit der AGB`s für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladungen sowie die Gewährung von Pannenhilfe (Abschleppbedingungen 2017) Auftragnehmer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet, ist die Haftung auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Für Sach- und Personenschäden, die nicht durch Verlust bzw. Beschädigung des Frachtgutes oder Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine Leute oder die Personen, derer er sich bei der Durchführung des Auftrags bedient, herbeigeführt worden sind.
3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsobjekten und -gegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
4. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolgs angemessener Schaden am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzlich festgelegte Gerichtsstand.

VIII. Außergerichtliche Streitschlichtung
1. Der Auftragnehmer ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
2. Es besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 die Möglichkeit einer Streitschlichtung über eine Online- Plattform, die über folgenden Internetadresse erreicht werden kann: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

Stand 09/2021
Auto Groth GmbH und AG Berlin GmbH & Co KG